Satzung
§ 1 Name; Rechtsform; Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Nikolauspflege – Stiftung für blinde und sehbehinderte Menschen“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Als solche untersteht sie der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Stuttgart.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung hat den Zweck, blinden und sehbehinderten Menschen Hilfe anzubieten, sie insbesondere schulisch und beruflich zu bilden und ihre gesellschaftliche und berufliche Eingliederung zu fördern. Sie betreibt ihre Arbeit im Sinne evangelischer Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der evangelischen Kirche und in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe.
(2) Dem Zweck dienen Stiftungseinrichtungen und Maßnahmen, die die Organe der Stiftung zur Verwirklichung des Stiftungszweckes für geeignet halten. Dies gilt insbesondere für Schulen und Einrichtungen der beruflichen Bildung in Stuttgart.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(4) Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. In ihr gelten das Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, Fassung Württemberg (AVR).
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen; Geschäftsjahr
(1) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert zu erhalten.
(2) Die Erträge aus den Vermögenswerten sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.
(3) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Beide Mitglieder des Vorstandes sind je allein vertretungsberechtigt im Sinne der §§ 86; 26 BGB.
(2) Der Vorstand schlägt dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung vor, in der die Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder untereinander sowie Struktur und Aufgaben der Geschäftsführung festgelegt werden.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Wahrnehmung der laufenden Aufgaben der Stiftung einschließlich deren konzeptioneller Weiterentwicklung;
b) Erstellung des Jahresberichts;
c) Aufstellung des Jahresabschlusses sowie dessen Vorlage an den Aufsichtsrat;
d) Erstellung des Wirtschaftsplans;
e) Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens.
(4) Der Vorstand ist zu enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit untereinander und mit dem Aufsichtsrat verpflichtet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat den Wortlaut der Beschlüsse sowie das Datum der Beschlussfassung zu enthalten und ist von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptamtlich tätig.
§ 7 Aufsichtsrat
(1) Die Stiftung hat einen Aufsichtsrat. Dieser besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, die durch diejenigen Mitglieder, welche zum Zeitpunkt der Berufung dem Aufsichtsrat angehören, berufen werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht bei der Stiftung beschäftigt sein; dies gilt nicht für das Aufsichtsratsmitglied, das von der Gesamtmitarbeitervertretung aus deren Gremium für dessen Amtsdauer benannt wird. Ein Mitglied des Aufsichtsrates soll blind oder sehbehindert sein.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so ist unverzüglich über eine Ersatzberufung zu entscheiden.
§ 8 Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stiftung, die ihm durch diese Satzung zur Entscheidung zugewiesen sind.
(2) Der Aufsichtsrat erteilt der Abschlussprüferin / dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss der Stiftung. Er kann jederzeit Sonderprüfungen veranlassen. Nach Eingang des Prüfungsberichts leitet der Aufsichtsrat diesen mit einer eigenen Stellungnahme an den Vorstand weiter.
(3) Der Aufsichtsrat vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.
(4) Der Aufsichtsrat ist zuständig für:
a) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Bestimmung der/des Vorstandsvorsitzenden;
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
c) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und die Feststellung des Jahresabschlusses;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) Wahl und Abberufung aus wichtigem Grunde von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
f) die Änderung der Satzung;
g) die Auflösung der Stiftung.
(5) Die folgenden Maßnahmen des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates, sofern die Maßnahmen nicht im genehmigten Wirtschaftsplan enthalten sind:
a) Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Arbeit der Stiftung;
b) Geschäftsordnung des Vorstandes;
c) Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung;
d) Einrichtung, Übernahme, Änderung und Aufhebung von Stiftungseinrichtungen,
e) Erwerb, Veräußerung und/oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Durchführung von wesentlichen baulichen Veränderungen und Aufnahme von Darlehen, soweit es sich nicht um Betriebsmittelkredite handelt.
§ 9 Organisation des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Erklärungen des Aufsichtsrats werden in seinem Namen von der/dem Vorsitzenden abgegeben, bei deren/dessen Verhinderung durch die Stellvertreterin / den Stellvertreter.
(3) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Sitzungen des Aufsichtsrats sollen in der Regel sechsmal pro Jahr, mindestens aber viermal pro Jahr stattfinden. Sie werden durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die/der Vorsitzende die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich einberufen. Ist in Eilfällen auch dann keine Entscheidung möglich, dann entscheidet ausnahmsweise die/der Vorsitzende zusammen mit der Stellvertreterin / dem Stellvertreter und unterrichtet unverzüglich den Aufsichtsrat.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertretung, anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. – bei ihrer/seiner Abwesenheit – die ihrer/seiner Stellvertretung den Ausschlag.
(6) Auf Anordnung der/des Vorsitzenden können Beschlüsse schriftlich oder durch Fax gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(7) Alle Beschlüsse des Aufsichtsrats sind schriftlich festzuhalten.
(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats arbeiten unentgeltlich, haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 10 Beirat
(1) Der Vorstand bestellt einen Beirat, der aus höchstens fünfzehn Mitgliedern bestehen soll. Dabei sind vom Vorstand zwei Mitglieder von den Blinden- und Sehbehindertenverbänden zu bestellen.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen zu beraten und den Kontakt zu Behörden, Zuschussgebern und anderen Institutionen zu unterstützen. Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand im Benehmen mit dem Beirat erstellt.
(3) Beirat und Aufsichtsrat kommen mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen, bei der vom Vorstand vorgeschlagene, die Stiftung betreffende Fragen besprochen werden sollen.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung kann durch Mehrheitsbeschluss aller Mitglieder des Aufsichtsrats geändert werden.
(2) Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung berühren, und für die Auflösung der Stiftung ist ein mit Mehrheit gefasster Beschluss aller Mitglieder des Aufsichtsrates erforderlich.
(3) Diese Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der zuständigen Stiftungsbehörde genehmigt worden sind.
§ 12 Auflösung der Stiftung; Vermögensübertragung
(1) Im Falle des Erlöschens der Stiftung oder bei Wegfall der bisherigen Stiftungszwecke sind zunächst die arbeitsrechtlichen Belange aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Versorgungsberechtigungen oder ihre Überleitung in andere Arbeitsverhältnisse – durch Aufstellung eines Sozialplanes oder durch andere geeignete Maßnahmen – zu berücksichtigen.
(2) Danach fällt das Restvermögen an das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. mit der Auflage, das Vermögen in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten; Übergangsregelung
(1) Diese Satzungsänderung tritt am 30.10.2001 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der geänderten Satzung endet die Amtsdauer des bisherigen Verwaltungsrates. Die ersten Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 7) sind vom Verwaltungsrat gleichzeitig mit dem Beschluss über die Änderung der Satzung zu berufen. Die Berufung wird wirksam mit dem Inkrafttreten der geänderten Satzung. Hat das Aufsichtsratsmitglied bereits dem bisherigen Verwaltungsrat angehört, gilt die Berufung bis zum Ablauf der Amtszeit als bisheriges Mitglied des Verwaltungsrats; Wiederberufung ist zulässig.
(3) Der Aufsichtsrat beruft in seiner ersten Sitzung die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 der Satzung. Bis zum Wirksamwerden der Berufung dauert – abweichend von Abs. 2, S. 1 – das Amt des seitherigen Vorstandes und seines Stellvertreters fort.
(4) Der Vorstand soll den ersten Beirat (§ 10) aus Mitgliedern des bisherigen Verwaltungsrats bestellen.
Genehmigung
Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg die vorstehende Satzung gemäß § 23 i.V. mit § 6 Abs. 4 Stiftungsgesetz genehmigt. Az. Ki-0562.2-14/1