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Ausgleichsabgabe
Beschäftigungsquote und Höhe der Ausgleichsabgabe
§ 71 Abs. 1, § 77 SGB IX (Stand: 07.09.2007)
Beschäftigungsquote
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Abweichend davon haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Ausgleichsabgabe
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtplatz: 105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz von 5 %; 180 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %; 260 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 %.
Für Kleinbetriebe geltende Sonderregelungen
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen beträgt die Ausgleichsabgabe 105 Euro und für einen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 180 Euro.
Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
§ 140 SGB IX (Stand: 07.09.2007):
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Beim Kauf unserer Blindenware kann also die auf der Rechnung ausgewiesene Arbeitsleistung der blinden Menschen mit 50 % auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden, wenn Sie die geforderte Anzahl von schwerbehinderten Menschen in Ihrem Unternehmen oder Betrieb nicht beschäftigen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer. Auch die bezogene Zusatzware kann nicht angerechnet werden.